Anforderungen an Flächen
Wollen Sie uns ein Grundstück anbieten? Um darauf Unterkünfte zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu errichten, müssen die Flächen geeignet sein.
Voraussetzung für Grundstücksnutzung
- mindestens 2.500 qm Grundstücksfläche
- Grundstück ist bereits erschlossen
- Nutzungszeit ab 3 Jahre oder auch langfristig
Zulässigkeit von Einrichtungen
Bauplanungsrechtlich muss eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter zulässig sein.
In der Regel ist das bei den Baugebieten nach BauNVO der Fall, die sowohl Wohngebäude als auch Anlagen für soziale Zwecke generell zulassen, nämlich
- allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und
- Mischgebiete (§ 6 BauNVO).
Möglich sind auch Baugebiete, die entweder Wohngebäude oder Anlagen für soziale Zwecke generell und die jeweils andere Nutzung ausnahmsweise zulassen, nämlich
- reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) und
- Kerngebiete (§ 7 BauNVO).
Hier ist besonders auf etwaige Ausschlüsse in den Gebietsausweisungen zu achten.
Gebäude in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) können im Einzelfall in Betracht kommen, wenn
- keine Belästigungen und Störungen durch gewerbliche Nutzung zu erwarten sind,
- die anliegenden Gewerbebetriebe nicht mit Betriebseinschränkungen zu rechnen haben,
- und der B-Plan Wohnnutzung nicht ausdrücklich ausschließt.
In Gewerbegebieten kann das bei Randlagen oder in Ansammlungen von nicht störendem Gewerbe der Fall sein, in Industriegebieten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Allgemeine Kontaktdaten Fördern und Wohnen
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Miet- und LiegenschaftsmanagementHeidenkampsweg 9820097 Hamburg
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040 428 35 0