Wollen Sie uns ein ungenutztes Gebäude anbieten? Um Gebäude zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu nutzen, müssen sie geeignet sein.
Nutzungsart | Büro-Gebäude | Wohnähnliche Gebäude |
|---|---|---|
| bis 3 Jahre |
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| 3 bis 5 Jahre |
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| ab 5 Jahre | siehe Anforderungen oben, aufwändige Umbauten je nach Laufzeit möglich | siehe Anforderungen oben, aufwändige Umbauten je nach Laufzeit möglich |
Unsere Standards, Ihre Richtwerte
- 2-Bettzimmer je 15 qm bzw. 7,5 qm pro Bett
- Heizung, Warmwasser, WLAN
- 1 Dusche und 1 Waschtisch / 10 Personen
- 1 WC / 8 Personen, 1 Urinal / 10 Personen
- Gemeinschaftsküche je Geschoss mit mindestens 1 Herd mit 4 Kochplatten / 6 Personen und Zeitschaltrelais
- 1 Doppelspüle / 10 Personen
- Lage im Erdgeschoss
- Waschküche für Bewohner:innen mit je 1 Wasch- und Trockengerät / 25 Personen
- Büroräume in Abhängigkeit von Platzzahl
- Raum für Technischen Dienst
- Teeküche, Lagerfläche, Gemeinschaftsräume
- Personal-WC D/H, Personaldusche
- WC D/H (Nutzung Gemeinschaftsraum)
- Aufenthaltsraum für Reinigungskräfte inkl. Waschmaschine für Putzlappen, Mops etc.
- Auto- und Fahrradstellplätze (0,5 pro Mitarbeitenden nach dem Stellplatzschlüssel)
- Außenfläche zum Aufhalten und für Spielplatz
- Flächen für Kinderwagen und Fahrräder der Bewohner:innen
Bauplanungsrechtlich muss eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter zulässig sein. In der Regel ist das bei den Baugebieten nach BauNVO der Fall, die sowohl Wohngebäude als auch Anlagen für soziale Zwecke generell zulassen, nämlich
- allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und
- Mischgebiete (§ 6 BauNVO).
Möglich sind auch Baugebiete, die entweder Wohngebäude oder Anlagen für soziale Zwecke generell und die jeweils andere Nutzung ausnahmsweise zulassen, nämlich
- reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) und
- Kerngebiete (§ 7 BauNVO).
Hier ist besonders auf etwaige Ausschlüsse in den Gebietsausweisungen zu achten. Gebäude in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) können im Einzelfall in Betracht kommen, wenn
- keine Belästigungen und Störungen durch gewerbliche Nutzung zu erwarten sind,
- die anliegenden Gewerbebetriebe nicht mit Betriebseinschränkungen zu rechnen haben, und
- der B-Plan Wohnnutzung nicht ausdrücklich ausschließt.
In Gewerbegebieten kann das bei Randlagen oder in Ansammlungen von nicht störendem Gewerbe der Fall sein, in Industriegebieten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.