Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Demnach ist F&W verpflichtet, sich von allen Freiwilligen, die nach 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende oder Flüchtlinge tätig werden, vor Aufnahme des Engagements einen Nachweis über ausreichenden Masernschutz vorlegen zu lassen und diesen zu dokumentieren. Wenn Sie in diese Gruppe fallen, müssen Sie den Nachweis beim Abschluss Ihrer schriftlichen Vereinbarung vorlegen. Die Gesetzesgrundlage können Sie hier nachlesen: § 20 IfSG Abs. 8 und 9; §36 IfSG Abs.1 Nr. 4.
Wir sind dazu verpflichtet, uns ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von allen Freiwilligen vorlegen zu lassen, die sich an Standorten engagieren, in denen Kinder und Jugendliche leben oder Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen begleitet werden. Bei Vorlage darf dieses Zeugnis nicht älter als 6 Monate sein. Nach 5 Jahren werden Sie von uns erneut zur Vorlage aufgefordert.
Nach Abschluss der Vereinbarung erhalten Sie per Post eine Bescheinigung von uns, mit der Ihnen das Bezirksamt (Kundenzentrum) das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei ausstellt. Die Bescheinigung müssen Sie persönlich mit Ihrem Ausweis in einem Kundenzentrum Ihrer Wahl vorlegen. Wenn Sie bereits ein erweitertes Führungszeugnis haben, das nicht älter als 6 Monate ist, können Sie dieses beim Abschluss der Vereinbarung vorlegen.
Die Vorgaben können Sie in den folgenden Gesetzestexten nachlesen: § 124 BTHG, § 72a SGB VIII und § 30a Bundeszentralregistergesetz.