Vorwort
Fördern & Wohnen AöR (F&W) bekennt sich zur Einhaltung von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt. Dabei übernimmt F&W Verantwortung für die Achtung und Stärkung international anerkannter Menschenrechte innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und entlang ihrer gesamten Lieferkette. F&W setzt dabei die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) um. Wesentlich nach §8 LkSG ist hierfür die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens, über das Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen abgegeben werden können.
Die vorliegende Verfahrensordnung informiert über die wesentlichen Merkmale dieses Beschwerdeverfahrens.
Welche Arten von Hinweisen können abgegeben werden?
Diese Verfahrensordnung gilt ausschließlich für solche Hinweise, die auf einen (möglichen) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hindeuten, z.B. in Bezug auf:
- Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Formen der Sklaverei;
- Missachtung von Arbeitsschutzstandards;
- Missachtung der Koalitionsfreiheit;
- Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Beschäftigten;
- Vorenthalten einer angemessenen Vergütung der Arbeitsleistung;
- Missachtung von Landrechten;
- Machtmissbrauch durch private und öffentliche Sicherheitskräfte;
- umweltbezogene Risiken in den folgenden Fällen:
- Verstoß gegen das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen sowie der Behandlung von Quecksilberabfällen (i.S.d. Minamata-Übereinkommens)
- Verstoß gegen das Verbot bzw. die Einschränkung der Herstellung und des Gebrauchs von sog. persistenten organischen Stoffen (i.S.d. Stockholmer Übereinkommens)
- Verstoß gegen das Gebot der Minimierung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen und die umweltgerechte Entsorgung nahe beim Ort der Entstehung (i.S.d. Basler Übereinkommens).
Bitte beachten Sie: Lob oder Kritik über die Leistungserbringung der F&W sind nicht Bestandteil dieser Verfahrensordnung. Bitte nutzen Sie dafür folgenden Link: F&W Feedback
Wen können Hinweise zu den zuvor genannten Verstößen betreffen?
Ein Hinweis kann sowohl den eigenen Geschäftsbereich der F&W als auch den Geschäftsbereich der unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten der F&W betreffen.
Wer kann einen Hinweis abgeben?
Das Beschwerdeverfahren ist öffentlich zugänglich. Auch anonyme Hinweise sind möglich. Die Hinweise werden vertraulich und mit größter Sorgfalt unter den geltenden Datenschutzbestimmungen behandelt.
Wo kann ein Hinweis abgegeben werden?
F&W Hinweisgebersystem und Compliance - hier steht Ihnen das Compliance-Team von F&W oder die externe, neutrale Ombudsstelle zur Verfügung.
Wie werden die Hinweise bearbeitet?
- Sofern kein anonymer Hinweis abgegeben wurde, erhält die hinweisgebende Person binnen 7 Kalendertagen eine Empfangsbestätigung.
- Hinweise werden einzelfallbezogen und auf Relevanz geprüft. Die Prüfdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Sachverhaltes ab. Die hinweisgebende Person wird – sofern dies gewünscht ist und eine Kontaktmöglichkeit besteht – über den Stand und Zeitrahmen der Bearbeitung informiert. Eine abschließende Meldung an die hinweisgebende Person über evtl. Folgemaßnahmen erfolgt innerhalb von drei bis sechs Monaten.
- Bei Verstößen gegen das LkSG werden unverzüglich Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen eingeleitet.
Wer bearbeitet die Hinweise?
Mitarbeitende von F&W, die unparteiisch handeln, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Weisungen unterliegen.
Wie werden die hinweisgebenden Personen geschützt?
Benachteiligungen von hinweisgebenden Personen, die in gutem Glauben auf potenzielle Verstöße hinweisen, werden nicht geduldet und ggf. arbeitsrechtlich sanktioniert. F&W schützt hinweisgebende Personen wie folgt:
- Hinweise werden von speziell geschulten Mitarbeitenden bearbeitet;
- „Need-to-know“-Prinzip: nur die für die Bearbeitung notwendigen Personen oder Stellen werden informiert;
- Die Identität hinweisgebender Personen wird nicht offengelegt, soweit dies gewünscht wird und gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten nicht entgegensteht;
- Sofern möglich und gewünscht, hält die bearbeitete Stelle Kontakt mit der hinweisgebenden Person und kann auf etwaige Anhaltspunkte für Benachteiligungen reagieren.
Wie lange werden die dokumentierten Hinweise aufbewahrt?
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 7 Jahre.